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Beitragsordnung

Beitragsordnung

Beitragsordnung (gültig bis 31.12.2006)

Gemäß §5 Abs. 2 der Satzung des „Reit- und Fahrvereins Rosmart e.V.“ in der zur Zeit gültigen Fassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.10.2006 die nachstehende Beitragsordnung erlassen:

Mitglieder

Senioren (ab dem 18. Lebensjahr*) 10,- € / Jahr

Jugendliche (13 -17 Jahre*) 5,- € / Jahr

Kinder (0 - 12 Jahre*) 3,- € / Jahr

Fördernde Mitglieder 10,- € / Jahr

* maßgeblich ist das vollendete Lebensjahr welches im Beitragsjahr erreicht wird.

Die Beiträge sind innerhalb von 2 Wochen in bar an den Kassenwart zu entrichten.

Sofern dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung zusätzliche Kosten entstehen, die auf das Versäumnis eines Mitgliedes zurückzuführen sind, sind diese Kosten vom Mitglied zu tragen.






Beitragsordnung (gültig ab 01.01.2007)

Gemäß §5 Abs. 2 der Satzung des „Reit- und Fahrvereins Rosmart e.V.“ in der zur Zeit gültigen Fassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.10.2006 die nachstehende Beitragsordnung erlassen:

Mitglieder

Senioren (ab dem 18. Lebensjahr*) 42,- € / Jahr

Jugendliche (13 -17 Jahre*) 25,- € / Jahr

Kinder (0 - 12 Jahre*) 12,- € / Jahr

Fördernde Mitglieder 25,- € / Jahr

Einmalige Aufnahmegebühr: 10,- €

* maßgeblich ist das vollendete Lebensjahr welches im Beitragsjahr erreicht wird.

Die Beiträge werden in der Regel durch Lastschrift zum 15. März eines jeden Jahres als Jahresbeitrag eingezogen. Der Vorstand kann für den Einzelfall einen anderen Fälligkeitstermin festsetzen bzw. Ausnahmen von Lastschrifteinzug genehmigen.

Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr wird der Beitrag nach Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand fällig. Beginnt die Mitgliedschaft in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, ist der volle Beitrag zu zahlen; bei Beginn der Mitgliedschaft in der zweiten Jahreshälfte der halbe Beitrag für das laufende Jahr.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Dazu gehört, dass sie dem Kassenwart umgehend – zumindest aber rechtzeitig vor dem Einzugstermin – alle für die Erhebung der Beiträge maßgeblichen Änderungen (Änderungen der Kontonummer und Bankverbindung, des Kontoinhabers, der Anschrift des Mitgliedes usw.) mitteilen.

Sofern dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung zusätzliche Kosten entstehen, die auf das Versäumnis eines Mitgliedes zurückzuführen sind, sind diese Kosten vom Mitglied zu tragen.

Mitglieder werden ab dem Lebensjahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von der Beitragsentrichtung freigestellt. Voraussetzung ist, dass sie dem Verein mindestens 10 Jahre lang als Mitglied angehören; andernfalls wird die Freistellung bis zur Erfüllung dieser Voraussetzung hinausgeschoben.



Satzung